Soziales: Hilfe zur Pflege

Leistungen für stationäre oder ambulante Pflege (SGB XII)

Beschreibung

Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie für nicht pflegeversicherte Personen. Sie übernimmt Kosten, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind bzw. deckt den Pflegebedarf von nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten.

Anspruch besteht, wenn Sie

  • aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
  • Hilfe im Alltag (z.B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) benötigen und zwar
  • in erheblichem oder höherem Ausmaß und
  • auf Dauer (für mindestens sechs Monate).

Die Höhe der Hilfe zur Pflege richtet sich danach, wie viel Ihrer Pflegekosten die Pflegeversicherung übernimmt und danach, ob Ihr eigenes Einkommen oder das Ihrer unterhaltspflichtigen Verwandten zur Deckung der Kosten herangezogen werden kann.

Wenn Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, kann der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege übernommen werden.

Hilfe zur Pflege kann gewährt werden für:

  • häusliche Pflege
  • Hilfsmittel
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)

Zuständige Stelle

  • für die Bestimmung der Pflegebedürftigkeit bei in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten: die zuständige Pflegekasse. Das ist in der Regel Ihre Krankenkasse.
  • für den Antrag auf Hilfe zur Pflege: das Sozialamt.

Der Landkreis Tübingen ist für Leistungen der stationären Pflege zuständig, wenn der Aufenthalt vor Heimaufnahme sich im Landkreis Tübingen befand.

Antrag, Formulare

Der Landkreis Tübingen ist für Leistungen der stationären Pflege zuständig, wenn der Aufenthalt vor Heimaufnahme sich im Landkreis Tübingen befand.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 wird die Gewährung eines Entlastungsbetrags, von Pflegehilfsmitteln und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen geprüft.
  • Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (z.B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) reichen nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken.
  • Leistungen der Pflegeversicherung
    - stehen Ihnen nicht zu oder
    - stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.

Verfahrensablauf

Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen Ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen (EUR 10.000,00; bei Ehepaar/Lebensgemeinschaft zusammen EUR 20.000,00; oder eine Bestattungsvorsorge bis EUR 6.000,00). Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Das Hausgrundstück / die Eigentumswohnung welche nicht mehr selbst oder durch den Ehegatten bewohnt wird, ist vorrangig zum Verkehrswert zu veräußern. Der Verkehrswert ist bis auf den für den Antragsteller / die Antragstellerin gültigen Vermögensschonbetrag zur Deckung der Heimkosten einzusetzen.

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege müssen Sie schriftlich stellen.

Sie veranlasst bei nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch das Gesundheitsamt. Anhand Ihrer Angaben und Unterlagen prüft sie Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die eventuell unterhaltspflichtiger Angehörigen.

Ist ihr Antrag erfolgreich, erhalten Sie eine monatliche Auszahlung. Sonst erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab Tag der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)
  • Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse

Rechtsgrundlage

Infomaterial, Download

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Sachgebiet 3
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr

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