Beibehaltung des amtlichen Kfz-Kennzeichens bei einem Umzug
Seit dem 01.01.2015 kann das bisherige Kfz-Kennzeichen bei einem Umzug – auch über Bundesländergrenzen hinweg – beibehalten werden.
Die Mitnahme des bisherigen Kfz-Kennzeichens ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und gilt nur, wenn:
· kein Wechsel in der Person des Halters stattfindet
· das Fahrzeug nicht zuvor außer Betrieb gesetzt war
Entgegen anders lautenden Mitteilungen in der Presse ist die Mitnahme des bisherigen Kennzeichens bei Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht möglich!
Dies bedeutet, dass bei sämtlichen Neuzulassungen, Wiederzulassungen und Ummeldungen von Fahrzeugen mit Halterwechsel das „alte“ Kennzeichen nicht wieder verwendet werden darf.
Auch bei einer Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens muss die aktuelle Halteranschrift nach wie vor in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Der Behördengang zur Umschreibung des Fahrzeugs entfällt daher nicht!