Beschreibung Anerkennung als Ausbildungsstätte
Möchte ein Träger einer Ausbildungsstätte Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten, muss dessen Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.
Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung: gesetzlich oder behördlich.
Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (LKW) oder DE (Bus)
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrerin" bzw. "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft zum Fahrbetrieb" durchführen und hierfür von der Industrie- und Handelskammer anerkannt sind
- Träger einer Umschulung zum "Berufskraftfahrer" bzw. zur "Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer
Gehört die Ausbildungsstätte jedoch zu keiner der oben genannten Gruppen, ist ein Antrag auf behördliche Anerkennung des Betriebes zu stellen.
Wer landes- oder bundesweit Schulungen anbietet, muss für jeden Veranstaltungsort einzeln eine Anerkennung beantragen.
Dies gilt sowohl für behördlich als auch für gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten. Zuständig ist die jeweilige Anerkennungsbehörde des am Veranstaltungsort zuständigen Stadt- oder Landkreises.
Voraussetzung
- Fachliche Eignung des Trägers
- Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Ausbildern
(in der Regel soll ein Ausbilder nicht mehr als 36 Personen unterrichten) - Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien
sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung - gegebenenfalls Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers