Lebensmittelüberwachung - als Lebensmittelunternehmen registrieren

Jedes Lebensmittelunternehmen ist nach EU-Recht verpflichtet,

  • sich registrieren zu lassen und
  • wesentliche Änderungen zu melden.

Eine Sonderform der Registrierung von Betrieben, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder behandeln, ist die Zulassung nach EU-weit geltenden Regeln.
Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden geben Auskunft, ob im Einzelfall eine Zulassung erforderlich ist, und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind.

Nicht registrierungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn

  • sie nur kleine Mengen an selbst erzeugten Primärprodukten, wie z.B. unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig oder Eier, an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder
  • sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.

Zuständige Stelle

jede untere Lebensmittelüberwachungsbehörde

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
    Dazu zählen
    • Gaststätten,
    • handwerkliche und industrielle Hersteller
    • landwirtschaftliche Betrieben und Winzer
    • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
    • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
    • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
    • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
    • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten.
      Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
      • auf der eigenen Homepage,
      • über andere Anbieter oder
      • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
  • Ihr Betrieb besteht mit eine gewissen Kontinuität und hat einen gewissen Organisationsgrad.
    Dies ist z.B. bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall.
    Erkundigen Sie sich bei Zweifelsfällen bei der zuständigen Stelle.
  • Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen zu den schon erfassten Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

Verfahrensablauf

Registrieren Sie sich schriftlich.
Nutzen Sie das zur Verfügung stehende Formular und füllen Sie es vollständig aus.
Schicken Sie es durch E-Mail, Post oder Fax an die zuständige Stelle.
Bei E-Mail-Versand können Sie auf die Unterschrift verzichten.

Die zuständige Stelle erfasst die Daten und erstellt eine Liste der Lebensmittelunternehmen.
Die Liste der registrierten Lebensmittelbetriebe wird nicht veröffentlicht.
Sie erhalten keine Rückmeldung oder Bestätigung über die erfolgte Registrierung.

Hinweis: Landwirtschaftliche Betriebe, die im „Gemeinsamen Antrag“ landwirtschaftliche Förderungen beantragen, stimmen zu, dass die amtliche Lebensmittelkontrolle ihre Angaben zu Art und Umfang der Tierhaltung sowie Nutzung und Umfang der Fläche zur Futter- oder Lebensmittelproduktion nutzen.
Die Angaben zu antragstellender Person und Unternehmen werden zur Aktualisierung des Verzeichnisses der registrierten Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygieneverordnung) genutzt.

Fristen

zeitnah, spätestens innerhalb von 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

bei mehreren Betriebsstätten: für jede Betriebsstätte ein eigenes Formular

Kosten

keine

Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten für die Einreichung der Meldung, wie zum Beispiel Portogebühren.

Hinweise

Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

21.06.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

  
 

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Aufgabenbereich

Lebensmittelüberwachung

Kontakt und Sprechzeiten

Landratsamt Tübingen
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Lage/Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten
Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr,
Mo.–Do. 13:00–16:00 Uhr

Ansprechpersonen

Geschäftszimmer

Frau Herrmann
Raum: B0 55
Tel.: 07071 207-3204
Fax: 07071 207-3299
veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de

Sekretariat Lebensmittelüberwachung

Frau von Zepelin
Raum: B0 46
Tel.: 07071 207-3217
Fax: 07071 207-3299
s.vonzepelin@kreis-tuebingen.de

Sachgebietsleitung

Frau Dr. Friedlein
Raum: B0 43
Tel.: 07071 207-3231
Fax: 07071 207-3299
u.friedlein@kreis-tuebingen.de

Tierärztin

Frau Dr. Stamer
Raum: B0 44
Tel.: 07071 207-3213
Fax: 07071 207-3299
s.stamer@kreis-tuebingen.de

Lebensmittelkontrolleure
Herr Dold
Herr Eberhardt
Herr Häfele
Herr Irmscher-Loginow
Herr Rist
Herr Schmid
Herr Schmidt
Herr Uhde
 07071 207-3227
 07071 207-3215
 07071 207-3221
 07071 207-3224
 07071 207 3218
 07071 207-3222
 07071 207-3214
 07071 207-3223