Masernschutzgesetz

Informationen zum Masernschutzgesetz, Meldungen

Beschreibung

Wen betrifft es?

Vor Beginn der Betreuung von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kitas, Schulen, …) müssen Eltern nachweisen, dass für ihr Kind ein altersgerechter Masern-Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern besteht. Ebenso müssen nach 1970 geborene Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und in medizinischen Einrichtungen nachweisen, gegen Masern geimpft oder immun zu sein.

Bis zum 31.07.2022 müssen Personen, die bereits vor März 2020 in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden oder dort bzw. in medizinischen Einrichtungen tätig waren, einen Nachweis über den Masernschutz erbringen.

Wer muss gemeldet werden?

Wenn der Nachweis den Leitungen der Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen nicht vorgelegt wird, müssen diese die entsprechenden Personen an das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt melden. Dem Gesundheitsamt müssen ausschließlich nur die Personen gemeldet werden, die nicht ausreichend immunisiert sind.

Wie erfolgt die Meldung?

Zur sicheren Übermittlung der von Ihnen erfassten sensiblen Daten bieten wir Ihnen die Möglichkeit diese über unsere Virtuelle Poststelle (VPS) transportverschlüsselt an das Landratsamt Tübingen zu übermitteln.

Bitte verwenden Sie dabei nur die Excel-Vorlagen des Landratsamts Tübingen und verändern Sie deren Struktur nicht, da diese sonst nicht eingelesen werden können:

Wichtig: Nur hier können Sie Ihre Meldedateien hochladen:

Beachten Sie bitte auch die

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Gesundheit
Infektionsschutz und Gesundheitsschutz
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-3331

Die Mail nur für Rückfragen benutzen – keine Meldungen darüber möglich!

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