Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen

Abfallrecht, Kreislaufwirtschaftsgesetz

Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen: Anzeige und Erlaubnis

Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Erlaubnis nach § 54 KrWG.

Grundsätzlich müssen alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Abfallrechtsbehörde am Hauptsitz des Betriebes anzeigen.

Für das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis erforderlich.

Die Unterscheidung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen erfolgt in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). In dieser sind alle gefährlichen Abfälle mit einem Stern (*) gekennzeichnet.

Weitere Informationen:

Formulare, Infomaterial

Ansprechperson §§ 53 und 54 KrWG:

Frau Alex
Raum: C1 09
Mail: g.alex@kreis-tuebingen.de
Tel.: 07071 207-3005
Fax: 07071 207-93005

Gewerbliches und gemeinnütziges Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten: Anzeige

Anzeige nach § 18 KrWG für das gewerbliche oder gemeinnützige Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten.

Für das Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten (z.B. Metallschrott, Altkleider, Altpapier u.ä.) ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Anzeige nach § 18 KrWG bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde des jeweiligen Sammelbezirks einzureichen.

Formulare, Infomaterial

Ansprechpartnerin § 18 KrWG:

Weitere Informationen

  
 

Umwelt und Gewerbe

Allgemeiner Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Umwelt und Gewerbe
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen.

Mail: umwelt.gewerbe@kreis-tuebingen.de
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m.Busse@kreis-tuebingen.de