Fahrgastbeförderung

Fahrgastbeförderung, Personenbeförderung (gewerblicher Verkehr): Fahrerlaubnis

Voraussetzungen

Voraussetzung zur Erteilung einer Fahrgastbeförderungserlaubnis ist der Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis.

Eine Fahrgastbeförderungserlaubnis benötigt:

  • wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist (Taxis, Mietwagen)
  • wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug  entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden.
Ausschnitte aus einem Dokument mit Beschriftung "Führerschein zur Fahrgastbeförderung" und darauf liegend einer Führerscheinkarte

Onlinedienste

Verfahrensbeschreibung

Das Antragsformular erhalten Sie in der Führerscheinstelle. Sie gibt auch gerne Hilfestellung zum korrekten Ausfüllen. Den Antrag auf Erteilung einer Fahrgastbeförderungserlaubnis reichen Sie bitte mit den folgenden erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Bürgermeisteramt (Meldebehörde) ein:

Erforderliche Unterlagen

Für die Ersterteilung einer Fahrgastbeförderungserlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Führerschein (EU-Führerschein zwingend erforderlich, ansonsten gleichzeitig Umstellung notwendig)
  • Nachweis über Besitz der Klasse 3 oder B seit mindestens 2 Jahren für Taxis / Mietwagen und bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen seit mindestens 1 Jahr
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein
  • Bescheinigung/ Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – darf bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre sein
  • Bestätigung der Eignung hinsichtlich der Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie der Reaktionsfähigkeit -psychologisches Testverfahren - durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung – darf bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein
  • Behördliches Führungszeugnis (beim zuständigen Bürgermeisteramt zu beantragen)
  • Erste-Hilfe-Nachweis zum Führen von Krankenkraftwagen
  • Fachkundenachweis, falls die Erlaubnis für Taxis gelten soll; Fachkundenachweis, falls die Erlaubnis für Mietwagen und Krankenkraftwagen in der Stadt Tübingen gelten soll.
    Aktueller Hinweis: Der Fachkundenachweis wird derzeit nicht verlangt (Stand 06.10.2021)

Zur Prüfung der Frage, ob der Antragsteller das erforderliche Verantwortungsbewusstsein zur Beförderung von Fahrgästen gewährleistet, wird von der Führerscheinstelle beim Kraftfahrbundesamt Flensburg ein Auszug aus dem Fahreignungsregister angefordert.
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert.

Für die weitere Verlängerung einer Fahrgastbeförderungserlaubnis sind dieselben Unterlagen wie für eine Ersterteilung erforderlich mit Ausnahme eines erneuten Ersten Hilfe-Nachweises und eines erneuten Fachkundenachweis für dasselbe Fahrgebiet. Außerdem ist zur Verlängerung der Fahrgastbeförderungserlaubnis von Taxi- und Mietwagenfahrern erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres die Vorlage einer Bestätigung der Eignung durch ein psychologisches Testverfahren erforderlich.

Gebühren

  • Ersterteilung 37,50 €
  • Verlängerung 32,90 €

Zahlungsart

Vor Ort ist Barzahlung oder EC-Zahlung mit PIN möglich.
Wenn Sie nicht vor Ort bezahlen: Bitte überweisen Sie das Geld, nachdem Sie den Gebührenbescheid erhalten haben. Bitte lassen Sie uns kein Bargeld per Post zukommen.

Datenschutz

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Verkehr und Straßen
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-4356

Terminreservierung

Öffnungszeiten der Führerscheinstelle für Termine

Mo.–Mi. 7:30–12:00 Uhr
Do. 7:30–12:00 und 13:00–17:30 Uhr
Fr. 7:30–12:00 Uhr

Telefonische Sprechzeiten zusätzlich

Mo.–Mi. 13:30–15:30 Uhr

Kontaktübersicht

Sachgebietsleitung

Frau Mayer

Übergeordnete Stelle