Untersuchung im Rahmen der Schulpflicht
Bei Schulabsentismus können Kinder und Jugendliche im Gesundheitsamt untersucht werden.
Die Verantwortung für den Schulbesuch liegt bei den Eltern und bei der Schule (§85 und §1 Schulgesetz). Jedes Kind hat das Recht auf Bildung (Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention).
Nach §2 Abs. 2 der Schulbesuchsordnung kann die Schulleitung unter bestimmten Voraussetzungen bei Fehlzeiten eines Schülers (lange Erkrankung, auffällig häufige Erkrankungen) von den Erziehungsberechtigten die Einschaltung eines Amtsarztes verlangen, d.h. nicht die Schulleitung geht auf das Gesundheitsamt zu, sondern die Erziehungsberechtigten müssen initiativ werden.
Handlungshilfen
Weitere Informationen
- Kinder- und Jugendgesundheit
Übersichtsseite