Naturschutz

Erhalt von Streuobstwiesen

Was Streuobstwiesenbesitzer und -bewirtschafter beachten müssen. Geändertes Naturschutzgesetz soll Streuobstwiesen besser schützen.

Bedeutendste Streuobstregion in Europa

Naturschutzgesetz geändert

Ast eines Apfelbaums mit reichem Behang von Äpfeln

Um unter anderem den Erhalt von Streuobstwiesen sicherzustellen, wurde am 22. Juli 2020 im Rahmen des Insektenschutzes das baden-württembergische Naturschutzgesetz geändert. Damit sollen Streuobstwiesen als Lebensraum besser geschützt werden. Baden-Württemberg zählt als bedeutendste Streuobstregion Europas. Denn die landwirtschaftlichen Nutzwiesen gehören mit ihren mehr als 5.000 Tier- und Pflanzenarten zu den artenreichsten Kulturlandschaften. Auch der Landkreis Tübingen setzt sich als Teil des Schwäbischen Streuobstparadieses seit vielen Jahren unter dem Motto „Schützen durch Nützen“ für den Erhalt und die Weiterentwicklung von Streuobstwiesen ein.

Infos zur Bewirtschaftung

Was müssen Streuobstwiesenbesitzer seit der Gesetzesänderung beachten?

Streuobstbestände dürfen nicht ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) in dichter stehende Obstanlagen umgewandelt oder beseitigt werden. Obstbestände aus überwiegend hochstämmigen Bäumen in traditionell weiten Abständen zueinander sind ab einer zusammenhängenden Mindestfläche von 1.500 m² vor Verschlechterung und Umwandlung geschützt.

Einzelbäume können entnommen werden, wenn die Fläche zeitnah durch neu gepflanzte Jungbäume ersetzt wird. Hierfür gelten die Richtlinien, dass die Stammhöhe mindestens 1,40 m und der Abstand zwischen den Bäumen vorzugsweise 12 Meter beträgt.

Darüber hinaus sind alte Bäume mit Höhlen stets zu erhalten. Beim Verlust von Baumhöhlen ist dringend für Ersatz in Form von künstlichen Quartieren für Vögel und Fledermäuse zu sorgen. Des Weiteren dürfen Bäume grundsätzlich nur in den Monaten Oktober bis Februar gefällt werden.

Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt (UNB) definiert bei nicht genehmigten Umwandlungen von Streuobstwiesen Vorgaben zur Wiederherstellung oder zum Ausgleich. Verstöße können zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld § 69 Abs.1 Nr.6 BNatSchG führen.
Ein Antrag zur Umwandlung kann formlos bei der UNB eingereicht werden. Gegebenenfalls können im Einzelfall Gebühren anfallen.
Kontakt: naturschutz@kreis-tuebingen.de

Weitere Informationen

Weitere Infos und Beratungsmöglichkeiten werden von der Unteren Landwirtschaftsbehörde (Obst- und Gartenbauberatung) und dem Verein Vielfalt e.V. angeboten.

(Meldung vom 27. Januar 2022)