Adoption

Adoptionsarten und -formen, Voraussetzungen

Beschreibung

Was bedeutet Adoption?

Durch eine Adoption wird rechtlich mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das nicht auf leiblicher Elternschaft beruht. Mit der Adop­tion erhält das minderjährige Kind die Stellung eines leiblichen Kindes und damit den Namen und die Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern. Es entstehen Erb- und Unterhalts­ansprüche auch gegenüber den leiblichen Verwandten der Adoptiveltern. Die Verwandt­schaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlöschen.

Immer häufiger werden Adoptionsvermittlungen im Einvernehmen mit den Beteiligten als sogenannte "halboffene" Adoptionen geplant. Hierbei lernen sich leibliche Eltern und zu­künftige Adoptiveltern meist schon vor der Vermittlung des Kindes in der Adoptionsvermitt­lungsstelle ohne Namensnennung kennen.

Die leiblichen Eltern haben damit eine direkte Vorstellung von der Familie, in der ihr Kind aufwachsen wird und die zukünftigen Adoptiveltern erhalten die Chance, dem Kind später eindrucksvoller und lebendiger von ihnen berichten zu können.

Eine "halboffene" Form der Adoption kann auch bedeuten, dass nach erfolgter Adoption Informationen über die Vermittlungsstelle ausgetauscht werden oder nach Absprache mit den Beteiligten auch persönliche Kontakte stattfinden.
Dies kann für das adoptierte Kind sehr wichtig sein, wenn es sich - häufig mit Beginn der Pubertät - mit seiner biologischen Abstammung auseinandersetzt.

Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es, ein Kind adoptieren zu können?

Um ein Kind gemeinsam zu adoptieren, müssen die Annehmenden miteinander verheira­tet sein. Dabei muss ein Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sein, der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben. Alleinstehende müssen das 25. Lebensjahr vollen­det haben. (§ 1741 ff. BGB)
Der Altersabstand zwischen Adoptiveltern und dem Adoptivkind sollte einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen und daher nicht größer als 40 Jahre sein. Oberhalb dieses Bereichs wird eine Vermittlung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Adoptiveltern sollten die erforderliche persönliche Reife, Einfühlungsvermögen und Prob­lembewusstsein für diese besondere Form der Familienbildung haben. Sie sollten über gesichertes Einkommen und ausreichend Wohnraum verfügen. Es dürfen keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (wie z.B. lebensverkürzende Krank­heiten, Suchtkrankheiten etc.) bestehen. Es sollten keine Vorstrafen vorhanden sein.

In Deutschland werden nur noch wenig Kinder zur Adoption freigegeben, so dass es mehr Adoptivbewerber gibt als zu vermittelnde Kinder.

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Jugend
Adoption
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-92163

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