Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sind neben den grundsätzlichen Regelungen und Vorschriften in § 6 auch Regelungen über behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen zu finden.
Demnach kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag bewilligen, dass
- bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr,
- bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen
- Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
- Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Stelle in Verbindung.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
- die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben,
- der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen,
- die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch geistigen Entwicklung getroffen sind,
- Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind,
- nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird,
- das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird.
Verfahrensablauf
Die Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen muss bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragt werden. Dies kann formlos schriftlich oder mithilfe des obenstehenden Onlineantrags geschehen. Im Rahmen der Prüfung des Antrags, muss die Aufsichtsbehörde i.d.R. das zuständige Jugendamt anhören.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Dauer der Beschäftigung sowie der Ruhepausen und auch die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Je nach Antrag unterschiedlich. Bei Rückfragen erkundigen Sie sich bei Abteilung Umwelt und Gewerbe.
Kosten
Bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Stelle nach.
Bearbeitungsdauer
Bei Fragen zur Bearbeitungsdauer erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.
Hinweise
Bei Fragen zum Antrag erkundigen Sie sich bei der Abteilung Umwelt und Gewerbe.
Rechtsgrundlage
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Ausnahmebewilligung nach § 6 Abs. 1 JArbSchG
Freigabevermerk
20.06.2023 LRA Tübingen