Hilfen zur Erziehung
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD): ambulante und stationäre Hilfen, Schutz bei Kindeswohlgefährdung
Aktuelles
Wichtiger Hinweis
Beschreibung
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist zuständig für die Gewährung von ambulanten und stationären Hilfen zur Erziehung, für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII (außer für Schulbegleitung und Teilleistungsstörungen) und für Hilfen für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII. Der ASD ist außerdem zuständig für die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII und wirkt in familiengerichtlichen Verfahren mit.
Die Vermittlung der Familien kann über eines der drei Jugend- und Familienberatungszentren oder andere Beratungsstellen erfolgen, wenn ein über die Beratung hinausgehender Hilfebedarf gesehen wird. Der ASD prüft dann ob ein Bedarf an Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII besteht und organisiert ggf. die geeignete und notwendige Hilfe. Er berät dabei die Beteiligten und begleitet den gesamten Prozess bis zum Abschluss der Hilfe.
Weitere Informationen
- Frühe Hilfen für Eltern mit Kleinkindern von 0–3 Jahren
Infoportal Landkreis Tübingen, Programm STÄRKE
Kontakt
Abteilung Jugend: Sachgebiete Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Allgemeine Kontaktmöglichkeit
Allgemeine Sprechzeiten
Mo.–Do. 8:00–12:00 und 14:00–16:00 Uhr
Fr. 8:00–13:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Sachgebietsleitung
ASD 1 Tübingen Stadt: Frau Lang
ASD 2 Tübingen Umland: Frau Szydlak
ASD 3 Geflüchtete Familien und UMA: Frau Polosek
ASD 4 Rottenburg: Herr Scheuber
ASD 5 Steinlachtal: Frau Pelzer
