Frauenhaus: psychosoziale Betreuungskosten

Kostenübernahme für die psychosoziale Betreuung im Frauenhaus

Aktuelles

Sozialabteilung am Montag, 19.10.2026 von 10:30 bis 12:30 Uhr nicht erreichbar

Die telefonische und persönliche Erreichbarkeit aller Mitarbeitenden der Sozialabteilung ist  wegen einer wichtigen dienstlichen Veranstaltung am Montag, 19. Oktober 2026 von 10:30 Uhr bis 12:30 Uhr eingeschränkt.
Persönliche Vorsprachen und Anrufe bitten wir außerhalb dieser Zeit zu legen.
Für Besucher:innen der Sozialabteilung ist im Landratsamt eine Not-Anlaufstelle in Büro A2 03 eingerichtet.
Hier können Unterlagen abgegeben und dringende Nachrichten hinterlassen werden.

Beschreibung

Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.

Die Kosten für psychosoziale Betreuung werden auf der Grundlage von § 36a SGB II für die grundsätzlich erwerbsfähigen Frauen und deren Kinder übernommen.

Für Frauen, welche nicht erwerbsfähig sind, werden die Kosten auf der Grundlage von § 67f SGB XII erstattet, sofern die Voraussetzungen des SGB XII erfüllt sind.

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Kontaktübersicht

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