Berufsbetreuung

Betreuungsbehörde, rechtliche Betreuung: Informationen für Berufsbetreuer:innen und zur Registrierung 

Beschreibung

Der Landkreis Tübingen sucht rechtliche Berufsbetreuer:innen für die Übernahme von rechtlichen Betreuungen gemäß §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für die Tätigkeit als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer ist eine Registrierung bei der für Sie zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) notwendig.

Auf diesen Seiten finden Sie die wesentlichen Informationen zum Registrierungsverfahren nach § 23 f. BtOG.

Registrierung, Formulare

Antrag für die Registrierung als Berufsbetreuerin und Berufsbetreuer:

Mit dem Antrag einzureichende Anlagen:

Verfahrensablauf

Ihr Antrag auf Registrierung als rechtlicher Betreuer ist in Schriftform an die zuständige Stelle zu senden. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen und Nachweise beizufügen.

Wenn Sie neu als rechtlicher Betreuer beginnen vereinbart die Betreuungsbehörde mit Ihnen nach § 24 Abs. 2 BtOG zur Feststellung Ihrer persönlichen Eignung ein Gespräch.

Im Anschluss prüft die Behörde, ob alle Voraussetzungen nach § 23 BtOG vorliegen und eine Registrierung erfolgen kann.

Fristen

Die Registrierung kann erst nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und Nachweise erfolgen. Im Falle fehlender Sachkundenachweise nehmen Sie bitte vorab mit der Betreuungsbehörde Kontakt auf.

Eine Bestellung als rechtlicher Betreuer ist erst nach erfolgter Registrierung durch die zuständige Stelle möglich.

Erforderliche Unterlagen

Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem jeweiligen Registrierungsantrag oder dem Merkblatt für Neubetreuer:innen.

Kosten

Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei: Registrierungen nach § 28 Absatz 2 BtOG.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.

Infomaterial, Download

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

  • Betreuungsrecht
    Infoportal zum Betreuungsrecht (Kommunalverband für Jugend und Soziales KVJS Baden-Württemberg)

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Betreuungsbehörde
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Mi. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr
Fr. 8:00–12:00 Uhr
um Terminvereinbarung wird gebeten

Kontaktübersicht

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