Leistungen

Natura 2000-Vorprüfung beantragen

Zahlreiche Vorhaben können zu negativen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete führen. Mit diesem Antrag soll festgestellt werden, ob ein Vorhaben - allein oder im Zusammenwirken mit anderen, bereits bestehenden oder geplanten Vorhaben - geeignet ist, die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets erheblich zu beeinträchtigen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Eine Antragstellung ist für jedes Vorhaben erforderlich, das allein oder auch im Zusammenwirken mit anderen bereits bestehenden oder geplanten Vorhaben, zu negativen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet führen kann. Das Vorhaben selber muss nicht innerhalb des Natura 2000-Gebietes liegen, die Auswirkungen sind entscheidend.

Bei vielen Vorhaben lässt sich dies nicht auf den ersten Blick feststellen. In diesen Fällen wird durch eine Vorprüfung festgestellt, ob eine vertiefte Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) notwendig ist.

Verfahrensablauf

Der Vorhabenträger reicht den Antrag zur Natura 2000-Vorprüfung inkl. notwendiger Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Diese prüft den Antrag.

Ergibt die Vorprüfung, dass das Vorhaben nicht geeignet ist, erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen, sind keine weiteren Prüfschritte mehr erforderlich, das Vorhaben kann aus Sicht der Natura 2000-Bestimmungen realisiert werden.

In allen anderen Fällen muss die Verträglichkeit des Vorhabens im Rahmen einer Natura 2000- Verträglichkeitsprüfung eingehender untersucht werden. Sofern bereits von vornherein klar ist, dass für ein Vorhaben eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ist eine Vorprüfung entbehrlich.

Fristen

Die Antragstellung muss rechtzeitig vor Vorhabenbeginn erfolgen. Der Beginn des Vorhabens ist erst nach Entscheidung über den Antrag möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Zeichnerische bzw. kartographische Darstellung
  • gegebenenfalls Erläuterungsbericht

Kosten

Keine.

Hinweise

Die Durchführung einer Natura 2000-Vorprüfung oder einer Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung beurteilt nur die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets. Diese Prüfungen ersetzen nicht die Eingriffsbeurteilung gem. § 14 BNatSchG bzw. § 1a Baugesetzbuch, die artenschutzrechtliche Prüfung für Arten des Anhangs-IV der FFH-Richtlinie und für europäische Vogelarten nach §§ 44 f. BNatSchG oder die etwaige Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-Gesetz.

In Fällen, in denen die gesetzlichen Regelungen für ein Vorhaben keine behördliche Genehmigung oder sonstige Anzeige an eine Behörde vorsehen, muss dennoch geprüft werden, ob das Vorhaben möglicherweise die Schutz- und Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets erheblich beeinträchtigt. Damit die Naturschutzbehörde diese Prüfung vornehmen kann, muss ihr das Vorhaben angezeigt werden. Auch hierfür kann der Onlineantrag verwendet werden. Trifft die Naturschutzbehörde keine Entscheidung innerhalb eines Monats, kann mit dem Vorhaben begonnen werden (§ 34 Abs. 6 BNatSchG).

Rechtsgrundlage

Die Pflicht zur Durchführung einer Natura 2000-Vorprüfung ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 33 bis 36 BNatSchG. Die Pflicht zur Beibringung geeigneter Unterlagen liegt beim Vorhabenträger.

Freigabevermerk

Von der zuständigen Stelle am 19.03.2025 freigegeben