Ausbildungsduldung beantragen
Wenn Sie als ausreisepflichtige Person eine qualifizierte Ausbildung in einem anerkannten Beruf machen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Ausbildungsduldung für die gesamte Dauer Ihrer Ausbildung. Eine Ausbildungsduldung ist eine spezielle Form der Duldung, die Sie erhalten können, wenn
- Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, Sie während des Asylverfahrens eine Berufsausbildung begonnen haben und diese fortsetzen möchten, oder
- Sie im Besitz einer Duldung (also ausreisepflichtig) sind und eine Ausbildung beginnen möchten.
Während der Geltungsdauer der Ausbildungsduldung können Sie nicht abgeschoben werden. Wenn Sie die Ausbildung erfolgreich abschließen, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung.
Die Ausbildungsduldung wird für einen konkreten Ausbildungsbetrieb erteilt. Ein (nahtloser) Wechsel des Ausbildungsbetriebs ist möglich. In diesen Fällen bedarf es vor dem Betriebswechsel eines Antrags auf „Umschreibung“ der Ausbildungsduldung auf den neuen Betrieb.
Die Ausbildungsduldung kann sieben Monate vor Beginn der Ausbildung beantragt werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen frühestens sechs Monate vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsduldung.
Zuständige Stelle
Den Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung richten Sie an die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, wenn Sie
- in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Diese leitet Ihren Antrag an das für die Erteilung der Ausbildungsduldung zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe weiter.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie haben Ihre Ausbildung während Ihres Asylverfahrens begonnen und möchten diese nach der Ablehnung Ihres Asylantrags fortsetzen oder Sie sind seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Duldung und möchten eine Ausbildung beginnen.
- Sie haben bereits einen Ausbildungsplatz oder einen solchen in Aussicht, der die folgenden Kriterien erfüllt:
- Es handelt sich um eine qualifizierte, mindestens zweijährige, betriebliche oder schulische Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
- Es handelt sich um eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Assistenz- oder Helferausbildung, an die sich eine qualifizierte Berufsausbildung anschließt.
Bitte beachten Sie :
Bei Assistenz- oder Helferausbildungen benötigen Sie zusätzlich eine Ausbildungsplatzzusage für die sich anschließende qualifizierte Berufsausbildung. Zudem muss es sich um einen sogenannten „Mangelberuf“ handeln (zum Beispiel Beruf in der Alten- und Krankenpflege).
Für berufsvorbereitende Qualifizierungsmaßnahmen oder schulische Maßnahmen (zum Beispiel Sprachkurse), die Sie erst an eine Berufsausbildung heranführen sollen, kann die Ausbildungsduldung nicht erteilt werden. Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
- Ihre Identität ist geklärt.
Bitte beachten Sie: Personen, die vor dem 31. Dezember 2016 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität bei ihrem Antrag auf eine Ausbildungsduldung klären.
Personen, die zwischen dem 1. Januar 2017 und vor dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind und jetzt oder später eine Ausbildungsduldung beantragen möchten, mussten ihre Identität bis spätestens zum 30. Juni 2020 geklärt haben. Die Frist ist eingehalten, wenn bis dahin nachweisbar alle zumutbaren Maßnahmen zur Klärung der Identität unternommen wurden. Auch, wenn die Identität erst später geklärt wird.
Personen, die ab dem 1. Januar 2020 nach Deutschland gekommen sind, müssen ihre Identität innerhalb der ersten sechs Monate in Deutschland klären.
Die Zumutbarkeit beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Sie an allen Handlungen mitwirken sollten, die die Behörden von Ihnen verlangen.
- Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die Personensorgeberechtigten Ihrem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
- Sie haben keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen und unterstützen diese auch nicht. Sie wurden bisher nicht wegen einer Straftat verurteilt. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Wenn Sie die Ausbildung erst im Status der Duldung aufnehmen, dürfen keine konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen Sie eingeleitet worden sein wie zum Beispiel die Buchung von Transportmitteln oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung Ihrer Reisefähigkeit. Die Erteilung einer Ausbildungsduldung ist zudem ausgeschlossen, wenn Sie einen Antrag auf Förderung der freiwilligen Ausreise gestellt haben oder während eines laufenden Dublin-Verfahrens.
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original zum Termin mit. Im Fall der Online-Antragsstellung setzt sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
- Im Anschluss prüft das Regierungspräsidium Karlsruhe, ob Ihnen eine Ausbildungsduldung erteilt werden kann.
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, wird Ihnen die Ausbildungsduldung in einem weiteren Termin über die Ausländerbehörde ausgehändigt. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. In diesem Fall darf die Ausbildung nur angetreten werden, wenn eine Beschäftigungserlaubnis vorliegt.
Fristen
Abgelehnte Asylbewerber sollten den Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung möglichst zeitnah nach Erhalt des Ablehnungsbescheides stellen.
Von Duldungsinhabern sollte der Antrag rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung bei der Ausländerbehörde eingehen, jedoch frühestens sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung.
Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):
Die Gültigkeit der Ausbildungsduldung richtet sich nach der im Ausbildungsvertrag bestimmten Dauer der Ausbildung und wird gewöhnlich für den gesamten Zeitraum der Ausbildung erteilt.
Sofern noch nicht mit der Ausbildung begonnen wurde, wird die Ausbildungsduldung frühestens sechs Monate vor Beginn der Berufsausbildung erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Anerkanntes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Passersatz, amtlicher Ausweis mit Lichtbild, amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat wie Wehrpass, Führerschein, Konsularkarte, LaissezPasser, Dienstausweis oder Personenstandsurkunde mit Lichtbild)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Ablehnender Asylbescheid oder Duldung
- Bei betrieblichen Berufsausbildungen:
- Berufsausbildungsvertrag
- Nachweis über den Eintrag des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (zum Beispiel Bestätigung der zuständigen Handwerkskammer über die Eintragung oder den Antrag auf Eintragung)
- Für Assistenz- oder Helferausbildungen eine Ausbildungsplatzzusage des Ausbildungsbetriebs oder der Bildungseinrichtung für die anschließende qualifizierte Berufsausbildung
- Bei einer schulischen Ausbildung: Vertrag oder Aufnahmezusage der Bildungseinrichtung mit Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- Bei Minderjährigkeit: Zustimmung der Personensorgeberechtigten zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Kosten
- 62,00 EUR für die Ausstellung mit Trägervordruck
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Hinweise
- Während des Asylverfahrens können Sie keine Ausbildungsduldung beantragen. In dieser Zeit genügt der Besitz einer Aufenthaltsgestattung, mit der auch eine schulische oder betriebliche Ausbildung begonnen werden kann.
- Die Ausbildungsduldung ist keine Voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung. Sie können bereits eine Ausbildung aufnehmen, wenn Ihnen die Erwerbstätigkeit gestattet - also eine Beschäftigungserlaubnis erteilt - wurde. Besitzen Sie eine „normale“ Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit der Erlaubnis zur Beschäftigung, gewährt Ihnen diese jedoch nicht den langfristigen Schutz vor Aufenthaltsbeendigung während der Zeit der Ausbildung und auch nicht die besonderen Rechte, die mit der Ausbildungsduldung verbunden sind.
- Schließen Sie Ihre Berufsausbildung erfolgreich ab, kann eine Aufenthaltserlaubnis für zwei weitere Jahre in Betracht kommen („3+2“-Regelung). Werden Sie nicht durch den Ausbildungsbetrieb übernommen, wird Ihnen zunächst für sechs Monate eine Duldung zur Arbeitssuche erteilt.
- Brechen Sie Ihr Ausbildungsverhältnis ab oder beenden es vorzeitig, erlischt Ihre Ausbildungsduldung. Sie können für die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz einmalig eine Duldung für sechs Monate erhalten. Ausbildungsbetriebe und Bildungseinrichtungen sind verpflichtet, die Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten.
- Mit der Ausbildungsduldung dürfen Sie nicht ins Ausland reisen.
- Die Ausbildungsduldung erlischt, wenn sie verurteilt werden, eine Ausweisung oder eine Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr gegen Sie vorliegt.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Verfügen Sie über unzureichende Deutschkenntnisse, wird Ihnen empfohlen, mit einer Person vorzusprechen, die als Übersetzer auftreten kann.
- Sie müssen alle Ihre Angaben gegenüber der Ausländerbehörde nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig tätigen, damit Ihr Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Tätigen Sie unrichtige oder unvollständige Angaben, kann dies das Verfahren verlangsamen und von Nachteil für Sie sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die Sie getätigt und nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert haben, für Sie die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung,
- § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
- § 60c Ausbildungsduldung
Freigabevermerk
16.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg