Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Besondere Lebensverhältnisse, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können beispielsweise bei Wohnungslosigkeit, Nichtsesshaftigkeit oder Entlassung aus einer Einrichtung und weiteren Lebenslagen vorliegen.
Zur Unterstützung gehören ambulante und stationäre Hilfen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse verbunden mit sozialen Schwierigkeiten vorliegen und die nicht in der Lage sind, diese Schwierigkeiten selbstständig zu überwinden.
Die Leistung wird nachrangig zu anderen Leistungen gewährt. Das heißt, die Leistung kann nicht gewährt werden, soweit der Bedarf durch andere Leistungen gedeckt werden kann.
Verfahrensablauf
Zur Unterstützung gehören ambulante und stationäre Hilfen.
Ambulante Hilfen
Hierzu zählt z.B. die Leistungsform des „Ambulant betreuten Wohnens“. Dies kann im eigenen Wohnraum oder einem Wohnraum des Leistungserbringers erfolgen.
Zu den Personen, die sich in besonderen Lebensverhältnissen befinden, welche mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zählen beispielsweise Personen ohne ausreichende Unterkunft (Obdachlose), Nichtsesshafte und aus geschlossenen Einrichtungen Entlassene. Die Hilfe umfasst alle notwendigen (Pflege-) Maßnahmen, um diese Schwierigkeiten abzuwenden.
Der Lebensunterhalt (auch die Unterkunftskosten des Leistungserbringers nach §§ 67 SGB XII sowie der Krankenversicherungsschutz) muss gesondert gesichert werden. Je nach Voraussetzung ist das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig.
Da es sich um eine Dienstleistung handelt, ist diese Leistung unabhängig von Einkommen und Vermögen zu gewähren.
Gemäß § 98 Abs. 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten.
Stationäre Hilfe
Hierzu zählt z.B. die Leistungsform der stationären Sozialtherapie ggf. mit Suchterkrankungsschwerpunkt.
Bei stationären Hilfen werden Einkommen und Vermögen geprüft, da diese vorrangig einzusetzen sind.
Ggf. müssen bei einem längeren Aufenthalt (länger als 6 Monate) weitere Leistungen nach dem SGB XII beantragt werden, da in diesem Fall die SGB II – Leistungen eingestellt werden. Hier geht es auch um die Sicherung eines Krankenversicherungsschutzes.
Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Ziel aller Maßnahmen im Sinne des § 67 SGB XII ist die Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und damit die Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Die Hilfe nach § 67 SGB XII ist zeitlich begrenzt, d.h. Maßnahmen dieser Hilfe können nur für die zur Erreichung des Zieles erforderliche Dauer gewährt werden. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass das Ziel der stationären Maßnahme spätestens nach 18 Monaten erreicht ist.
Gemäß § 98 Abs. 2 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
Bei der stationären Hilfe sind das Einkommen und Vermögen einzusetzen.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Siehe Onlineantrag und Formulare
Ggf. zusätzlich Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes (z.B. SGB II-Leistungsbescheid) und des Krankenversicherungsschutzes.
Kosten
Werden vom Sozialhilfeträger (ggf. unter Einkommens- und/oder Vermögenseinsatz) übernommen.
Bearbeitungsdauer
In der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags.
Hinweise
Sofern eine Einzelvereinbarung mit dem Leistungserbringer für die Leistungsgewährung notwendig ist, werden Sie bitte zur Bedarfsbewertung zunächst bei der folgenden Stelle persönlich vorstellig:
DORNAHOF
Fachberatungsstelle
Eberhardstr. 53
72072 TübingenRechtsgrundlage
Freigabevermerk
07.09.2026, Landkreis Tübingen