Meldepflichtige Krankheit nach IfSG melden
Meldepflichtige Krankheiten nach IfSG melden
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Meldepflichtige Einrichtungen nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
- Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Schulen (§33, Nr. 1-3 IfSG)
- Voll-/Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebdürftiger Menschen, inkl. Eingliederungshilfe, ambulante Pflegedienste (§ 35, (1) IfSG)
sowie
- Meldetatbestand
- In der Einrichtung wurde eine meldepflichtige Erkrankung festgestellt, bzw. der Leitung mitgeteilt oder
- es besteht der Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung.
Verfahrensablauf
Die elektronische Meldung erfolgt durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, bzw. Pflegeeinrichtung.
Fristen
Unverzügliche Benachrichtigung
Erforderliche Unterlagen
Keine. Eine zusätzliche Meldung in anderer Form (z.B. per Fax oder Email, postalisch) ist nicht erforderlich.
Kosten
Keine
Hinweise
Eine Meldung über diesen elektronischen Weg ist ausreichend.
Freigabevermerk
29.02.2024, Landkreis Tübingen