Abfall: Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln

Abfallwirtschaft, Abfallrecht, Kreislaufwirtschaftsgesetz, gewerbliches und gemeinnütziges Sammeln

Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen

Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Erlaubnis nach § 54 KrWG.

Grundsätzlich müssen alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Abfallrechtsbehörde am Hauptsitz des Betriebes anzeigen.

Für das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis erforderlich.

Die Unterscheidung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen erfolgt in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). In dieser sind alle gefährlichen Abfälle mit einem Stern (*) gekennzeichnet:

Onlinedienste

Formulare, Infomaterial

Gewerbliches und gemeinnütziges Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten

Anzeige nach § 18 KrWG für das gewerbliche oder gemeinnützige Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten.

Für das Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten (z.B. Metallschrott, Altkleider, Altpapier u.ä.) ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Anzeige nach § 18 KrWG bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde des jeweiligen Sammelbezirks einzureichen.

Onlinedienst

Formulare, Infomaterial

Weitere Informationen

Kontakt

Abteilung Umwelt und Gewerbe, Sachgebiet Wasserwirtschaft, Abfallrecht und Bodenschutz

Allgemeine Kontaktmöglichkeit

Landratsamt Tübingen
Abteilung Umwelt und Gewerbe
Wasserwirtschaft, Abfallrecht und Bodenschutz
Derendinger Straße 40
72072 Tübingen

Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen, Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeiten:
0171 3336869

Die Büros der Abteilung Umwelt und Gewerbe befinden sich in der Derendinger Straße 40.

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:30–12:00 Uhr
Mo.–Do. 14:00–15:30 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Sachgebietsleitung

Herr Mac Aulay

Übergeordnete Stelle