Gaststättenrecht

Aktuelles

Zum 1. Januar 2026 tritt das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen:

  • Ab 1. Januar 2026 gilt für das Gaststättengewerbe eine Anzeigepflicht. Die bisherige Erlaubnispflicht nach Antragstellung entfällt.
    Die Anzeige erfolgt als Gewerbeanzeige bei der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung.
    Es ist keine separate Antragstellung für ein stehendes und vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der Gaststättenbehörde notwendig.
  • Näheres zur Anzeige eines Gaststättengewerbes:
    Ansprechpartner für Anzeigen im stehenden und vorübergehenden Gaststättengewerbe sowie bei einer reisegastgewerblichen Tätigkeit sind ab 1. Januar 2026 die Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen.
    Das Gaststättenrecht gilt auch für Vereine, die der Anzeigepflicht nachkommen müssen (Ausnahmen sind im Infoblatt beschrieben).
    Bei der Anzeige ist die Teilnahme an der Gaststättenrechtlichen Unterrichtung oder die Qualifikation durch ein Abschlusszeugnis nachzuweisen (Informationen hierzu gibt es bei der Industrie- und Handelskammer IHK Reutlingen).
    Die Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung leitet unverzüglich jede Anzeige an die zuständigen Gaststättenbehörden und Baurechtsbehörden (ggf. die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und zuständige Finanzbehörden) weiter.
  • Wer vor Jahresbeginn 2026 rechtmäßig ein Gaststättengewerbe betreibt (z. B. durch eine Gaststättenrechtliche Erlaubnis/Konzession) muss keine neue Anzeige für das Gaststättengewerbe einreichen.

Hinweis für Städte und Gemeinden:
Die Gemeinden und Stadtverwaltungen können die Anzeigemeldungen an folgendes Postfach senden: veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de

  • Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung:
    Die Anzeige einer Straußwirtschaft / Besenwirtschaft erfolgt ab 1. Januar 2026 bei der zuständigen Gaststättenbehörde und nicht mehr bei den Gemeinden.
    Der Aufgabenbereich Gaststättenrecht beim Landratsamt Tübingen ist zuständig für die Gemeinden Ammerbuch, Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Hirrlingen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Nehren, Neustetten und Starzach.
    Für die Städte Tübingen und Rottenburg ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig, für die Stadt Mössingen und die Gemeinden Bodelshausen und Ofterdingen die Stadtverwaltung Mössingen.

Infomaterial, Download

Beschreibung

Bisheriges Gaststättenrecht bis zum Inkrafttreten des neuen Landesgaststättengesetzes am 01.01.2026:
Eine Gaststättenerlaubnis benötigt derjenige, der alkoholhaltige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle an jedermann oder bestimmte Personengruppen verabreicht (§ 1, 2 Gaststättengesetz).

Das Landratsamt erteilt Gaststättenerlaubnisse für Gaststätten in den Gemeinden Ammerbuch, Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Hirrlingen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Nehren, Neustetten und Starzach (für Betriebe in Tübingen und Rottenburg sind die jeweiligen Stadtverwaltungen zuständig; für Betriebe in Mössingen, Bodelshausen und Ofterdingen ist die Stadtverwaltung Mössingen zuständig).
Anträge können über die Gemeindeverwaltungen oder direkt beim Landratsamt, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, gestellt werden.

Gaststättenerlaubnis

Onlinedienste

Der Antrag für die Gaststättenerlaubnis kann auch online über service-bw gestellt werden:

Formular, erforderliche Unterlagen

Im Regelfall müssen folgende Unterlagen bei der Antragstellung vorgelegt werden:

  • Antrag Gaststättenerlaubnis (PDF/187 KB)
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnsitzes)
  • Pachtvertrag
  • Pläne der Gaststätte mit Nebenräumen, Lageplan
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen beim Bürgermeisteramt Ihres Wohnsitzes)
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (dies ist die Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie über die IHK Reutlingen, Tel. 07121-2010)
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Belehrungen führt die Abteilung Gesundheit des Landratsamts durch; Anmeldung unter Tel. 07071 207-3353 erforderlich)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts
  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung (von Antragstellern, die nicht Bürger aus EU-Ländern sind)
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, eingetragener Verein): zusätzlich Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, Ausfertigung des Gesellschaftervertrags beziehungsweise der Satzung

Gaststätten: Stellvertretungserlaubnis

Onlinedienst

Ausschankerlaubnis

Onlinedienst

Formular

Betriebsübernahme

Wird ein bestehender Betrieb übernommen, kann unter gewissen Voraussetzungen eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilt werden, auch wenn noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Weitere Informationen

  • Lebensmittelüberwachung
    Veranstaltungen, Vereins- und Straßenfeste, Gemeinschaftsverpflegung, Lebensmittelunternehmen (gewerbliche und nicht gewerbliche), Veranstaltungen ohne Alkoholausgabe

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Gaststättenrecht
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-3299

Kontaktübersicht

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