Gaststättenrecht
Aktuelles
Zum 1. Januar 2026 tritt das neue Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen:
- Ab 1. Januar 2026 gilt für das Gaststättengewerbe eine Anzeigepflicht. Die bisherige Erlaubnispflicht nach Antragstellung entfällt.
Die Anzeige erfolgt als Gewerbeanzeige bei der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung.
Es ist keine separate Antragstellung für ein stehendes und vorübergehendes Gaststättengewerbe bei der Gaststättenbehörde notwendig.
- Näheres zur Anzeige eines Gaststättengewerbes:
Ansprechpartner für Anzeigen im stehenden und vorübergehenden Gaststättengewerbe sowie bei einer reisegastgewerblichen Tätigkeit sind ab 1. Januar 2026 die Stadtverwaltungen und Gemeindeverwaltungen.
Das Gaststättenrecht gilt auch für Vereine, die der Anzeigepflicht nachkommen müssen (Ausnahmen sind im Infoblatt beschrieben).
Bei der Anzeige ist die Teilnahme an der Gaststättenrechtlichen Unterrichtung oder die Qualifikation durch ein Abschlusszeugnis nachzuweisen (Informationen hierzu gibt es bei der Industrie- und Handelskammer IHK Reutlingen).
Die Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung leitet unverzüglich jede Anzeige an die zuständigen Gaststättenbehörden und Baurechtsbehörden (ggf. die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und zuständige Finanzbehörden) weiter. - Wer vor Jahresbeginn 2026 rechtmäßig ein Gaststättengewerbe betreibt (z. B. durch eine Gaststättenrechtliche Erlaubnis/Konzession) muss keine neue Anzeige für das Gaststättengewerbe einreichen.
Hinweis für Städte und Gemeinden:
Die Gemeinden und Stadtverwaltungen können die Anzeigemeldungen an folgendes Postfach senden: veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de
- Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei der Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung:
Die Anzeige einer Straußwirtschaft / Besenwirtschaft erfolgt ab 1. Januar 2026 bei der zuständigen Gaststättenbehörde und nicht mehr bei den Gemeinden.
Der Aufgabenbereich Gaststättenrecht beim Landratsamt Tübingen ist zuständig für die Gemeinden Ammerbuch, Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Hirrlingen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Nehren, Neustetten und Starzach.
Für die Städte Tübingen und Rottenburg ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig, für die Stadt Mössingen und die Gemeinden Bodelshausen und Ofterdingen die Stadtverwaltung Mössingen.
