Leistungen

Anzeige Ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger

Freiberuflich tägige Hebammen und Entbindungspfleger üben ihre Tätigkeit gemäß § 11 Verordnung des Sozialministeriums über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung HebBO) unter der Aufsicht der zuständigen Behörde aus.

Sie sind unter anderem verpflichtet, Beginn und Beendigung Ihrer Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung unverzüglich anzuzeigen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen und Einblick in sämtliche Aufzeichnungen, beispielsweise zur Haftpflichtversicherung und Fortbildungsnachweisen, zu gewähren.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Abgeschlossene Berufsausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger (staatliche Anerkennung, ggf. Gleichwertigkeitsnachweis bei ausländischen Qualifikationen)
  • Geplante freiberufliche Berufsausübung
  • Keine Untersagung der Berufsausübung durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die freiberufliche Tätigkeit

Verfahrensablauf

  • Informationsbeschaffung:
    Interessierte Personen informieren sich bei der zuständigen Behörde über das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen.
  • Anzeige der Tätigkeit:
    Die freiberufliche Aufnahme der Tätigkeit wird mittels eines Anzeigeformulars oder formlos schriftlich oder in elektronischer Form angezeigt.
  • Prüfung durch die Behörde:
    Die Behörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Gegebenenfalls werden weitere Informationen oder Nachweise angefordert.
  • Bestätigung der Anzeige:
    Nach erfolgreicher Prüfung wird die Anzeige bestätigt. Sie erhalten ggf. eine schriftliche Bestätigung der Anzeige.
  • Meldung an weitere Stellen:
    Die Behörde kann gemäß gesetzlichen Vorgaben weitere informieren.

Fristen

  • Die Anzeige über den Berufsausübungsbeginn muss vor Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit erfolgen.
  • Die Beendigung der Berufsausübung sowie Änderungen der Niederlassung sind unverzüglich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Berufsabschlusszeugnisses (Erlaubnis)
  • ggf. Gleichwertigkeitsnachweis bei ausländischer Ausbildung
  • Personalausweis oder Pass (ggf. Aufenthaltstitel)
  • Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung
  • Ausgefülltes Anzeigeformular beziehungsweise formloses Anzeigeschreiben mit Angaben zur Tätigkeit und zum Niederlassungsort

Kosten

Die Anzeige der freiberuflichen Tätigkeit ist in der Regel gebührenfrei. Genaue Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

Hinweise

  • Die Anzeige ersetzt nicht die erforderliche Anmeldung beim Finanzamt oder andere berufsrechtliche Anmeldungen.
  • Änderungen der Tätigkeit (z. B. Wechsel des Niederlassungsortes, Ruhen, Beendigung) müssen ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.

Rechtsgrundlage

Verordnung des Sozialministeriums über die Berufspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammenberufsordnung - HebBO)

Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)

Freigabevermerk

Landkreis Tübingen, 06.02.2026