Aufforstungsgenehmigung beantragen
Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, bedarf der Genehmigung nach § 25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG).
Ebenso wird eine Genehmigung für die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen, Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- oder Zierreisig und Kurzumtriebsplantagen auf Flächen von mehr als 20 Ar oder auf kleineren Flächen auch dann benötigt, wenn:
- die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m überschreiten
- die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuckreis eine Höhe von 6 m überschreiten
- die oberirdischen Pflanzenteile einer Kurzumtriebsplantage nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden
Genehmigungsfreie Anlagen sind der unteren Landwirtschaftsbehörde drei Monate vor der Pflanzung unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücknummern und, soweit für die Identifizierung der Fläche erforderlich, unter Vorlage einer Schlagskizze schriftlich anzuzeigen.
Eine Genehmigung bedarf es nicht, wenn für das Grundstück auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ein Grundstück in der offenen Landschaft soll ganz oder teilweise aufgeforstet werden.
Verfahrensablauf
Eine Aufforstungsgenehmigung kann online oder schriftlich bei der unteren Landwirtschaftsbehörde beantragt oder angezeigt werden.
Die untere Landwirtschaftsbehörde trifft Entscheidungen im Einvernehmen mit der Gemeinde und der unteren Naturschutzbehörde.
Fristen
Mit der Aufforstung darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.
Genehmigungsfreie Anlagen sind drei Monate vor der Pflanzung schriftlich anzuzeigen.
Die Genehmigung erlischt insoweit, als nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht worden ist. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Lageskizze
- Gegebenenfalls Unterlagen zur Verträglichkeitsprüfung
Kosten
Die Kosten sind vom Umfang des Antrages abhängig.
Hinweise
Eine Genehmigung bedarf es nicht, wenn für das Grundstück anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist. Dies gilt auch, wenn das Grundstück in einem Aufforstungsgebiet nach § 25b LLG liegt. In diesem Falle ist die beabsichtigte Aufforstung der Gemeinde unter Angabe der vorgesehenen Baumarten anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
§ 25 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG)
Freigabevermerk
Von der zuständigen Stelle am 05.06.2025 freigegeben.