Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis aG light")
Der "orangefarbene Parkausweis" ist neben dem "blauen EU-Parkausweis" eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen. Er gilt deutschlandweit.
Achtung: Auf Parkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol dürfen Sie mit einem "orangefarbenen Parkausweis" nicht parken. Parkgenehmigungen ("blauer EU-Parkausweis") für diese Parkplätze erhalten nur schwerbehinderte Menschen mit
Zuständige Stelle
Das Landratsamt Tübingen ist zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz in folgenden Gemeinden haben:
Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Hirrlingen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Nehren, Neustetten und Starzach.
Einwohner der Städte Tübingen, Rottenburg, Mössingen (inkl. Bodelshausen und Ofterdingen) sowie der Gemeinde Ammerbuch und der jeweils zugehörigen Stadt- oder Ortsteile müssen den Parkausweis direkt beim jeweiligen Rathaus beantragen:
- Stadt Tübingen (inkl. zugehöriger Stadtteile) („orangefarbener Parkausweis“)
- Stadt Rottenburg (inkl. zugehöriger Stadtteile) („orangefarbener Parkausweis“)
- Stadt Mössingen (inkl. zugehöriger Stadtteile sowie Bodelshausen und Ofterdingen) („orangefarbener Parkausweis“)
- Gemeinde Ammerbuch (inkl. zugehöriger Ortsteile) („orangefarbener Parkausweis“)
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie können den "orangefarbenen Parkausweis" erhalten, wenn einer der nachstehenden Fälle auf Sie zutrifft:
- Sie sind schwerbehindert mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- Sie sind an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 60.
- Sie haben einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung und der hierfür festgestellte GdB beträgt wenigstens 70.
- Sie sind schwerbehindert und nach versorgungsärztlicher Feststellung dem vorgenannten Personenkreis gleichzustellen.
Achtung: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Änderungen, bspw. in den persönlichen Voraussetzungen oder des Wohnsitzes, sind der Abteilung Soziales (Schwerbehindertenrecht) sowie der Verkehrsbehörde umgehend mitzuteilen.
Verfahrensablauf
Sie können den „orangefarbenen Parkausweis“ bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (siehe Zuständige Stelle) beantragen.
Sofern Sie Ihren orangefarbenen Parkausweis beim Landratsamt Tübingen beantragen müssen, können Sie entweder den Onlineantrag oder den PDF-Antrag ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen dem Landratsamt Tübingen – Abteilung Verkehr und Straßen - zukommen lassen.
Die Straßenverkehrsbehörde leitet Ihren Antrag im internen Prüfungsverfahren an die Versorgungsverwaltung weiter. Dort prüft der Ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für die Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen.
Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie bei der Straßenverkehrsbehörde Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Fristen
Keine.
Erforderliche Unterlagen
- ggf. ausgefülltes Antragsformular (nur bei Papieranträgen – online über Service-BW nicht notwendig)
- Kopie der Vorder‐ und Rückseite des Schwerbehindertenausweises der antragstellenden Person
Der Schwerbehindertenausweis muss bei der Abteilung Soziales (Schwerbehindertenrecht) beantragt werden.
- Bei Verlängerung: Bisheriger Parkausweis im Original
Kosten
Keine.
Hinweise
Die Gültigkeit des Parkausweises orientiert sich am Ablaufdatum Ihres Schwerbehindertenausweises, längstens jedoch für 5 Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit muss erneut ein Antrag gestellt werden, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Vertiefende Informationen
Besitzen Sie einen "orangefarbenen Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
- Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
- Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots.
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, aber durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
- Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
- Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten.
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Test-Leistungsbeschreibung. Inoffiziell und noch nicht freigegeben. Irrtümmer vorbehalten.