Leistungen

Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer EU-Parkausweis")

Schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), blinde Menschen (Merkzeichen Bl), Menschen mit Contergan-Schädigung (beidseitige Amelie oder Phokomelie) sowie Menschen mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen können eine Ausnahmegenehmigung („blauer EU-Parkausweis“) erhalten.

Nur mit dem blauen EU-Parkausweis darf auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol geparkt werden. Der blaue EU-Parkausweis gilt in allen Staaten der Europäischen Union und einigen anderen Ländern: zum Beispiel in der Schweiz und in Norwegen.

Zuständige Stelle

Das Landratsamt Tübingen ist zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz in folgenden Gemeinden haben:

Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Hirrlingen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Nehren, Neustetten und Starzach.

Einwohner der Städte Tübingen, Rottenburg, Mössingen (inkl. Bodelshausen und Ofterdingen) sowie der Gemeinde Ammerbuch und der jeweils zugehörigen Stadt- oder Ortsteile müssen den Parkausweis direkt beim jeweiligen Rathaus beantragen:

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie können den „blauen EU-Parkausweis“ erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder

  • außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) sind
  • blind (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.

Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.

Änderungen, zum Beispiel in den persönlichen Voraussetzungen oder des Wohnsitzes, sind der Abteilung Soziales (Schwerbehindertenrecht) sowie der Verkehrsbehörde umgehend mitzuteilen.

Verfahrensablauf

Sie können den blauen EU-Parkausweis beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (siehe Zuständige Stelle) beantragen.

Sofern Sie Ihren EU-Parkausweis beim Landratsamt Tübingen beantragen müssen, können Sie entweder den Onlineantrag oder den PDF-Antrag ausfüllen und mit den erforderlichen Unterlagen dem Landratsamt Tübingen – Abteilung Verkehr und Straßen - zukommen lassen.

Fristen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. ausgefülltes Antragsformular (nur bei Papieranträgen – online über Service-BW nicht notwendig)
  • Kopie der Vorder‐ und Rückseite des Schwerbehindertenausweises der antragstellenden Person

Der Schwerbehindertenausweis muss bei der Abteilung Soziales (Schwerbehindertenrecht) beantragt werden.

  • Passbild (3,5 cm breit x 4,5 cm hoch) der antragstellenden Person (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren)
  • Bei Verlängerung: Bisheriger Parkausweis im Original

Kosten

Keine.

Hinweise

Der blaue EU-Parkausweis wird für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises ausgestellt, längstens jedoch für 5 Jahre. Nach Ablauf der Gültigkeit muss erneut ein Antrag gestellt werden, sofern die zuvor genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Vertiefende Informationen

Besitzen Sie einen "blauen EU-Parkausweis", haben Sie folgende Berechtigungen, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:

  • Parken auf den mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" besonders gekennzeichneten Parkplätzen (Behindertenparkplätze).
  • Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist.
  • Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Überschreiten der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhalteverbots.
  • Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
  • Parken während der Ladezeiten in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.
  • Parken bis zu drei Stunden auf Parkplätzen für Anwohnerinnen und Anwohner. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und Parkscheinautomaten.
  • Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Parkstände, wenn Sie den übrigen Verkehr (vor allem den fließenden Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Sie müssen den Parkausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen und die Ausnahmegenehmigung immer mitführen. Mit der Ausnahmegenehmigung dürfen Sie auch kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn AG parken.

 

Individueller Behindertenparkplatz

Einen persönlichen Behindertenparkplatz (zum Beispiel bei der Wohnung oder Arbeitsstelle) müssen Sie gesondert beantragen. Im Gegensatz zum Parkausweis haben Sie auf einen persönlichen Behindertenparkplatz keinen Rechtsanspruch.

Einen persönlichen Behindertenparkplatz können Sie erhalten, wenn

  • Parkplatzmangel besteht,
  • in zumutbarer Nähe kein Abstellplatz verfügbar ist,
  • kein Haltverbot besteht und
  • ein zeitlich begrenztes Parksonderrecht (zum Beispiel für den Arbeitsplatz) nicht ausreicht.

Freigabevermerk

Test-Leistungsbeschreibung. Inoffiziell und noch nicht freigegeben. Irrtümmer vorbehalten.