Agrarstruktur
Agrarstrukturverbesserungsgesetz: Grundstücksverkehr und Landpacht
Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG)
Agrarstrukturverbesserungsgesetz (spezifisch in Baden-Württemberg bis 2009 Grundstücksverkehrsgesetz)
Grundstücksverkehr
Genehmigungspflichtig ist die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes, die Einräumung und Veräußerung eines Miteigentumsanteils, ggf. die Veräußerung eines Erbteils an einen anderen als an einen Miterben und die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Erbbaurechts an einem Grundstück, welches mindestens ein Hektar groß ist oder auf dessen sich eine Hofstelle oder Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.
Bei Grundstücken, die dem Weinbau oder Betrieben mit gartenbaulicher Erzeugung dienen, beträgt die Mindestgröße 0,5 Hektar.
Achtung: Grundstücke, die mit anderen Grundstücken des Verkäufers/in eine räumlich zusammenhängende Fläche bilden, müssen für die Ermittlung der oben genannten Mindestgrößen als Einheit betrachtet werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch angrenzende Flächen, die beispielsweise durch einen in öffentlichem Eigentum befindlichen Weg oder Graben voneinander getrennt sind.
Die Landwirtschaftsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags über die Genehmigung durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, falls nicht innerhalb der Frist eine Entscheidung bekannt gegeben wird.
Landpacht
Anzeigepflichtig ist die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes, welches mindestens zwei Hektar groß ist oder auf dessen sich eine Hofstelle oder Wirtschaftsgebäude eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes befindet.
Der Landpachtvertrag ist im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch in den § 585 bis § 597 geregelt.
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Abteilung Landwirtschaft: Sachgebiet Agrarstruktur und EU-Verfahren
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Do. 13:00–16:00 Uhr
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Frau Möhlenbruch