Leistungen

Antrag auf Erteilung eines Sachkundenachweises für Personen gem. Artikel 7 Abs. 2 VO (EG) 1099/2009

Wer Tiere berufs- oder gewerbsmäßig im Rahmen einer Schlachtung betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 4 Abs. 1 TierSchlV).

Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1099/2009 wird auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen worden ist oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 2 TierSchlV). Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung bezogen auf die im Antrag angegebenen Tierkategorien und das Betäubungs- und Tötungsverfahren oder gleichwertige Qualifikation
  • Gleichwertige Qualifikationen: Manche Berufsausbildungen können als gleichwertige Qualifikation zur Erlangung des Sachkundenachweises anerkannt werden. Bspw. wird für die Handhabung und Pflege eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum LandwirtIn oder TierwirtIn mit Fachrichtung der jeweiligen Tierart anerkannt. Es empfiehlt sich, bei Unsicherheit ob der Anerkennung das Veterinäramt Tübingen zu kontaktieren.
  • Keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten drei Jahren

Verfahrensablauf

  1. Vor Aufnahme der Tätigkeit wird ein Antrag auf Sachkundenachweis beim zuständigen Veterinäramt gestellt.
  2. Die Behörde prüft, inwieweit die vorgelegten Unterlagen anerkannt werden können und ob die Unterlagen vollständig sind.
  3. Bei Anerkennung der Nachweise und deren Vollständigkeit wird der Sachkundenachweis ausgestellt und dem Antragsteller per Post zugesandt.

Fristen

Die Tätigkeit im Rahmen der Schlachtung darf erst nach Ausstellen des Sachkundenachweises aufgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises
  • Schriftliche Erklärung, dass der Antragsteller in den letzten drei Jahren keine tierschutzrechtlichen Verstöße begangen hat
  • Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren der praktischen und theoretischen Prüfung oder einer anderen Qualifikation
  • Passbild, auch digital möglich
  • Kopie des Ausweises

Kosten

Gemäß der Gebührenverordnung des Landratsamts Tübingen.

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen

Hinweise

In der Regel wird ein Sachkundenachweis unbefristet ausgestellt. Verstößt jedoch der Inhaber des Sachkundenachweises mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen der Tierschutz-Schlachtverordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass dies auch weiterhin geschehen wird, so wird der Sachkundenachweis entzogen.

Rechtsgrundlage

§4 Tierschutz-Schlachtverordnung

Art. 21 der Verordnung (EG) 1099/2009

Freigabevermerk

Landkreis Tübingen, 24.07.2025