Heilpraktiker
Heilpraktiker: Erlaubnis, Kenntnisüberprüfung, Anzeigepflicht
Beschreibung
Wer heilkundlich tätig sein will, ohne Arzt oder Ärztin zu sein, benötigt die Heilpraktikererlaubnis.
Die entsprechende schriftliche und mündlich-praktische Prüfung wird für den gesamten Regierungsbezirk Tübingen zentral vor der Abteilung Gesundheit des Landratsamts Tübingen abgelegt, die nach Bestehen auch die entsprechende Erlaubnis erteilt. Auch für einen etwaigen Erlaubnisentzug ist das Landratsamt zuständig.
Aktuelle Hinweise (Stand 01.08.2025)
Inkrafttreten der neuen Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift – HP-VwV)
Die am 21.03.2025 in Kraft getretene Heilpraktiker-Verwaltungsvorschrift wurde am 30.04.2025 im gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht (GABl. 2025, S. 460).
Zu den wesentlichen Änderungen gehören insbesondere die Nennung bzw. Präzisierung der Kenntnisüberprüfunginhalte in Ergänzung der Vorgaben der Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien, die begrenzten Wiederholungsmöglichkeiten bei Nichtbestehen der Kenntnisüberprüfung sowie die Vorschriften über die Anzeigeobliegenheiten.
Bitte beachten Sie, dass bei der Anmeldung ein erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde nach §30a BZRG vorgelegt werden muss. Legen Sie hierzu Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis der zuständigen Stelle vor.
Die Tätigkeit als Heilpraktiker/in muss dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden. Ein entsprechendes Formular finden Sie unter „Formulare, Infomaterial“.
Weitere Informationen finden Sie in den aktualisierten Anträgen und Informationsblättern sowie in den entsprechenden Rechtsvorschriften.
Kenntnisüberprüfung im Frühjahr 2026
Eine Anmeldung für die Kenntnisüberprüfung im Frühjahr 2026 ist im Zeitraum vom 01.08.2025 bis 15.12.2025 möglich.
Heilpraktikererlaubnis: Erteilung
Onlinedienste
- Heilpraktikererlaubnis
Onlinedienst und Beschreibung
Den Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis für den allgemeinen Heilpraktiker und die sektoralen Heilpraktiker können Sie online über das Landesportal service-bw einreichen.
- Bereich Heilpraktiker: elektronischer Widerspruch
Onlinedienst und Beschreibung
Formulare, Infomaterial
Heilpraktiker allgemein
Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie
Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, der Podologie, der Ergotherapie oder der Logopädie
Praxisanmeldung: Anzeigepflicht
- Anmeldung der Tätigkeit als Heilpraktiker/in, Anmeldeformular (PDF/145 KB)
Personen, die eine Heilpraktikererlaubnis besitzen und nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes Heilkunde ausüben wollen, sollen den für den Tätigkeitsbereich örtlich zuständigen Gesundheitsämtern die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz und den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorlegen, nach § 4 Abs. 3 des Baden-Württembergischen Patientenmobilitätsgesetzes vom 25. November 2014 (GBI. S. 548) in der jeweils geltenden Fassung. Die Praxisanschrift, das Tätigkeitsspektrum und der Beginn und das Ende der Tätigkeit sind anzuzeigen, vgl. Ziff. 9 HP-VwV.
Rechtsgrundlagen
- Heilpraktikergesetz
- Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (HP-VwV), Landesrecht Baden-Württemberg
- Gebührenverordnung mit Gebührenverzeichnis (Landratsamt Tübingen) (PDF/300 KB)
- Datenschutzinformation Heilpraktiker (PDF/28 KB)
- Heilpraktikerüberprüfungsleitlinien (Bund)
Kenntnisprüfung: Lösungen
Heilpraktiker Kenntnisprüfung – Lösungen vom Oktober 2025
Kontakt
oder Tel.: 07071 207-3318
Sprechzeiten
Mo.–Do. 8:00–12:00 Uhr
Beratung nur nach telefonischer Terminvereinbarung
